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Amtsverlust
Werden Beamtinnen/Beamte aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verlieren sie gleichzeitig ihr Amt, wenn die
- verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
- unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder wenn die
- Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Letzte Aktualisierung: 20.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion


