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Befreiung vom Amt des Laienrichters

Befreiungsgründe

Die Liste der für das Amt eines Laienrichters ausgelosten Bürger einer Gemeinde ist im Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Einsicht aufzulegen. Die Betroffenen sind außerdem von der Bezirksverwaltungsbehörde allgemein von der Eintragung in die Liste in Kenntnis zu setzen.

Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ist sie grundsätzlich verpflichtet der Berufung zum Laienrichter nachzukommen. Die Person muss pünktlich bei Gericht erscheinen und ihre richterliche Funktion wahrnehmen.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag (Befreiungsantrag) von der Pflicht befreien zu lassen. Befreiungsgründe liegen vor, wenn

  • die Verpflichtung als Laienrichter für die Person mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden ist (z.B. Krankheit),
  • die Verpflichtung als Laienrichter zu einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen führt oder
  • die Person in den vorangegangenen zwei Jahren bereits ihrer Pflicht als Laienrichter nachgekommen ist.

Befreiungsantrag

Soll ein Befreiungsgrund geltend gemacht werden, muss die betroffene Person einen Befreiungsantrag stellen. Über einen solchen Antrag entscheidet je nach Einbringungszeitpunkt entweder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft), der Präsident des jeweiligen Landesgerichts oder der vorsitzende Richter im konkreten Verfahren. Es empfiehlt sich, so rasch wie möglich mit jener Behörde Kontakt aufzunehmen, die sie verständigt oder geladen hat.

Tipp:

Wenn eine Person hingegen die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Laienrichters nicht erfüllt (z.B. aufgrund des Alters oder bestimmter gerichtlicher Verurteilungen) kann gegen die Berufung zum Laienrichter Einspruch erhoben werden.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion