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Haltung von Listenhunden bzw. gefÀhrlichen Hunden in Salzburg
In Salzburg gibt es keine besonderen Auflagen fĂŒr die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Stellt sich jedoch heraus, dass ein gewisser Hund, egal welcher Rasse, "gefĂ€hrlich" ist, sind gewisse Auflagen zu erfĂŒllen.
Hat die Gemeinde einen schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund Menschen oder Tiere gebissen hat, oder sonst eine ĂŒbermĂ€Ăige Kampfbereitschaft, Angriffslust oder SchĂ€rfe gezeigt hat, hat sie diesen Hinweis zu prĂŒfen. Ergibt die PrĂŒfung, dass vom betreffenden Hund eine Gefahr fĂŒr das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde den Hund als "gefĂ€hrlich" zu erklĂ€ren.
GefĂ€hrliche Hunde dĂŒrfen nur gehalten werden, wenn dies von der Gemeinde bewilligt ist. Bewilligt die Gemeinde die Haltung eines gefĂ€hrlichen Hundes nicht, kann sie der Halterin/dem Halter den gefĂ€hrlichen Hund mit Bescheid abnehmen.
Voraussetzungen fĂŒr die Bewilligung fĂŒr die Haltung eines gefĂ€hrlichen Hundes:
- GeschÀftsfÀhigkeit der Hundehalterin/des Hundehalters
- Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche ZuverlÀssigkeit und persönliche Eignung
- Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Sachkunde fĂŒr die Haltung eines gefĂ€hrlichen Hundes (diese ist u.a. gegeben, wenn eine theoretische und praktische Ausbildung mit Einbeziehung des Hundes bei einer zugelassenen Person absolviert wurde)
- Nachweis der SozialvertrÀglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest
- Kennzeichnung des Hundes
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten SchÀden
Auch bei der Anmeldung eines nicht gefĂ€hrlichen Hundes ist in Salzburg Sachkunde nachzuweisen. DafĂŒr ist nur eine theoretische, jedoch keine praktische, Ausbildung zu absolvieren.
Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen GefĂ€hrlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, auĂerhalb von GebĂ€uden und ausreichend eingefriedeten GrundflĂ€chen nur persönlich fĂŒhren oder dessen FĂŒhrung einer anderen Person ĂŒberlassen, die dafĂŒr geeignet ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim FĂŒhren eines gefĂ€hrlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitfĂŒhren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Die Gemeinde kann zudem Personen, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine GefÀhrdung oder unzumutbare BelÀstigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen. Als solche Personen gelten insbesondere Personen,
- die wiederholt dafĂŒr bestraft wurden, dass ihre Tiere Menschen gefĂ€hrdet oder in einem unzumutbaren AusmaĂ belĂ€stigt haben
- die gerichtlich fĂŒr eine Tat verurteilt wurden, die auf mangelhafte Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurĂŒckzufĂŒhren ist, oder bei der ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist (z.B. Körperverletzung durch einen Hund)
- die nur deshalb wegen den oben genannten Taten nicht bestraft oder verurteilt wurden, weil sie nicht zurechnungsfĂ€hig oder strafmĂŒndig sind
- die zu einer Freiheitsstrafe
- von mehr als drei Monaten oder
- zu einer Geldstrafe von mehr als 120 TagessÀtzen oder
- öfter zu geringeren Strafen wegen einer gemeingefÀhrlichen Straftat oder einer Straftat im Zusammenhang mit Gewalt verurteilt wurden
Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.
Rechtsquellen